(1)Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, werden wir den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch uns auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
(2)Wir erbringen keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten. Soweit wir für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgen, handeln wir nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.
(3)Wir sind bei der Ausführung des Vertrages unabhängig und weisungsfrei und an keinen bestimmten Arbeitsort und an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
(4)Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch uns selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
(5)Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(6)Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche unverzügliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(1)Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(2)Der Auftraggeber wird uns auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
(3)Der Auftraggeber sorgt dafür, dass uns auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
(4)Wir legen die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei unserer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrags von uns Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfenden und nicht deren Überprüfung z um Inhalt haben.
(1)Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf des Auftrages auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
(2)Die Vertragspartner können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte übertragen, es sei denn, es ist in diesem Vertrag anderes geregelt.
(3)Die Vertragsparteien, Ihre Mitarbeiter und hinzugezogene Dritte, sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vertragsabwicklung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners oder in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht erfolgen. Der Vertragspartner ist in jedem Fall unverzüglich über die Weitergabe der jeweiligen Daten zu informieren.
(4)Die Vertragsparteien sind berechtigt, ihnen anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Vertragspartner leisten Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz, getroffen worden sind.
(1)Im Falle der ganzen oder teilweisen Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen bzw. Abschlussrechnungen sind wir von unserer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Diese Absicht, die Tätigkeit einzustellen, muss dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
(2)Wird die Ausführung des Auftrags nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Unmöglichkeit oder wegen unrechtmäßiger Kündigung), so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars pauschaliert vereinbart.
(3)Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1)Die Urheberrechte an den von uns und unseren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns.
(2)Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk/die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von uns zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
(3)Die Vertragspartner stehen nicht für etwa entgegenstehe Schutz- oder Urheberrechte Dritter ein. Werden einem Vertragspartner jedoch solche Schutz- oder Urheberrechte Dritter bekannt, die in Anspruch genommen werden sollen oder die der Nutzung der Arbeitsergebnisse entgegenstehen, so wird der jeweilige Vertragspartner dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitteilen.
(1)Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt.
(2)Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vor genannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3)Soweit wir gemäß vorstehenden Absätzen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden von Vertragspflichtverletzungen sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind.
(4)Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000 000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5)Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6)Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7)Die Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für Garantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1)Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
– erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrags, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,
– Leistungsverzug,
– Verletzung eine wesentlichen Vertragspflicht,
– Insolvenz des Vertragspartners
(2)Jede Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen (Textform, z. B. E-Mail, ist nicht ausreichend). Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim zu kündigenden Vertragspartner an.
(3)Jede Kündigung eines Vertragspartners muss innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Kündigungserklärung gerichtlich überprüft werden. Anderenfalls gilt die Kündigung im Innenverhältnis zwischen den Parteien als wirksam.
(1)Die vorliegende Vereinbarung stellt die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über den in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang aufgehoben.
(2)Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3)Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Rechte Bundesrepublik Deutschland.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Es geht oft um die Sache,
aber immer um Menschen!